Wer eine Tat beging, die nicht korrekt war, muss sich dafür verantworten. Wird das gesprochene Urteil, das ja ein Beschluss ist, so wie es ist nicht akzeptiert, kann man Einspruch einlegen.
Wer hat nicht schon gegen Dinge und Anschuldigungen rebelliert, die ihm unterstellt, oder von ihm gefordert wurden. Entweder will man diese Dinge nicht tun oder die geäußerten Anschuldigungen stimmen nicht. Es ist also eine Auflehnung dagegen vorhanden. In diesen Fällen kann man Widerspruch oder Einspruch einlegen. Was ist nun aber der Unterschied zwischen einem Widerspruch und einem Einspruch?
Ein Widerspruch ist ein Widersprechen dessen, was geäußert wurde. Ob es nun stimmt, oder nicht, man widerspricht auf jeden Fall. Viele Menschen tun das täglich immer wieder und bei den meisten von ihnen kann es sein, dass dieser Widerspruch nicht stimmt, weil sie sich einfach nur aus Angst vor einer Konsequenz schützen wollen. Aber auch bei Ämtern kann man Widerspruch einlegen, wenn man z. B. eines Vergehens beschuldigt wird, das so nicht wirklich wahr ist. Das kann beispielsweise ein Fehlverhalten im Straßenverkehr betreffen oder Geldforderungen, die nicht beglichen wurden.
Einen Einspruch einlegen kann man hauptsächlich bei Gericht. Dabei geht es um die Angelegenheiten, die beschlossen wurden und umgesetzt werden sollen. Auch ein Gerichtsurteil ist vor der Verkündigung beschlossen worden und wer mit diesem Beschluss nicht einverstanden ist, kann Einspruch erheben oder einlegen. Manchmal fühlt man sich generell nicht schuldig, manchmal erkennt man aber seine Schuld und ist nur mit dem Ausmaß des Beschlusses nicht einverstanden. In beiden Fällen besteht dann die Möglichkeit eines Einspruchs. Ob diesem Einspruch dann auch stattgegeben wird, ist im Vorfeld nicht wichtig. Es gibt aber auch oft Beschlüsse oder Anordnungen von Ämtern, die die Allgemeinheit betreffen. Von Amts wegen wurde beschlossen, heißt es dann meist. Das kann dann öffentliche Grundstücke, Bebauungen oder Straßenarbeiten usw. betreffen. Auch hier können einzelne Bürger, die als Anwohner betroffen sind, Einspruch einlegen oder als Bürgerinitiative zusammengeschlossene Gruppen. Kommt es dabei zu Streitigkeiten, muss ein Gerichtsbeschluss her. Natürlich kann gegen dieses Urteil dann wieder Einspruch eingelegt werden.
18. Mai